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04.12.1985Habite à
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DroitHaute école
Universität ZürichBillets de blog - Mai 2009
Die Befürworter der Komplementärmedizin beim Wort nehmen
moins de 1 ansUnsere Demokratie stösst einmal mehr an ihre Grenzen. In seinem neusten Streich hat der Souverän mit 67% Aufklärung und Moderne den Bach runter geschickt.
Um dem neuen Verfassungsartikel eine bessere Wirkung zu verschaffen schlage ich allerdings eine komplementärjuristische Implementierung vor: Die Druckerschwärze für die Buchstaben dieses Artikels würde nach homöopathischen Grundsätzen "potenziert" bzw. "dynamisiert" (bzw. x-milliardenfach verdünnt). Das bewirkt dann ein nach homöopathischer Lehre ein klareres Schriftbild und eine bessere Wirkung in der Rechtswirklichkeit, während der Artikel sich nach naturwissenschaftlicher Logik in nichts auflösen würde. Alle wären zufrieden.
Die Befürworter haben im Abstimmungskampf betont, dass nur komplementärmedizinische Methoden, deren Wirksamkeit wissenschaftlich nachgewiesen sei, "berücksichtigt" werden sollten. Darauf sind sie nun zu behaften. Das Bundesgericht mag in seinem viel zitierten Entscheid (BGE 123 V 65) gesagt haben, dass es nicht allein auf den naturwissenschaftlichen Nachweis des Wirkungsmechanismus‘ ankommen solle. Es hat im selben Entscheid aber auch betont, dass der Nachweis der Wirksamkeit "mit anderen wissenschaftlichen Methoden (z.B. Statistik)" zu erbringen sei. "Statistik" muss in diesem Fall ganz klar „nach wissenschaftlicher Methodik korrekte Statistik“ bedeuten. Diese Eigenschaft kann im Bereich der Evaluation therapeutischer Wirksamkeit bei nicht plausibel erklärtem Wirkungsmechanismus nur Placebo-Effekte ausmerzenden Doppelblindstudien zukommen. Wenn es sich nicht nur um eine Abstimmungskampflüge handelte, das Kriterium der Wirksamkeit solle weiter fortbestehen, dann müssen wir auch jetzt nicht befürchten, dass Homöopathie, Uriellas Badewasser oder antroposophische Medizinalesoterik gefördert werden - diese Dinge sind nämlich nicht wirksam sondern im Gegenteil wissenschaftlich widerlegbar.
Wird das Kriterium der Wirksamkeit hingegen dermassen ausgeweitet, dass solche Scharlatanerie Eingang in den Grundversicherungskatalog findet, dann hätte ich in Zukunft ernsthaft Mühe, die Bezahlung meiner Krankenkassenprämien mit meiner Glaubens- und Gewissensfreiheit zu versöhnen.
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Erkenntnistheoretisches Obiter Dictum des Bundesgerichts? NEIN zur Komplementärmedizinvorlage!
moins de 1 ansIch habe mir vor kurzem mal den BGE (BGE 123 V 65) angeschaut, den die Befürworter immer wieder zitieren. Es ist empörend, wie sehr sie diesen verbiegen! Der BGE enthält (was ja zu erwarten war!) kein (medizinal)erkenntnistheoretisches obiter dictum.
Nach welcher Methodik die Wirksamkeit eines Heilverfahrens zu beurteilen ist ist keine rechtliche, sondern eine erkenntnistheoretische , dh. wissenschaftsphilosophische Fragestellung. Dazu hat sich das Bundesgericht im zitierten BGE deshalb auch nicht geäussert sondern nur zur Auslegung des Begriffs "Wirksamkeit" im KVG (bzw. der offenbar gleichlautenden Bestimmung im MVG). Das darf nicht vermischt werden. Bei der Auslegung dieses Artikels hat das Bundesgericht die historische Methode angewandt, dh. es hat analysiert, was das Parlament mit "Wirksamkeit" wohl gemeint hat. Dabei bemerkt es, das auch Methoden mitgemeint sein sollten, welche zwar vom biologisch/physikalisch/chemisch/medizinischen Wirkungszusammenhang noch nicht restlos geklärt sind, aber deren Wirksamkeit wissenschaftlich (!), z.B. mittels Statistik, belegt sei. Statistik ist nun mal genau das, was in Doppelblindstudien zum Zug kommt. Retropsektive Einzelfallbetrachtungen verwirft das BG ausdrücklich.
Deshalb ist es ein verlogener Zirkelschluss nun zu behaupten, die Politik sei bezüglich Wirksamkeitsanforderungen an die "Rechtsprechung gebunden", wie das so oft zu hören ist. Und selbst wenn dies so wäre hätten wissenschaftlich widerlegte Verfahren wie Homöophatie und antroposophische Medizin es nun mal sind, keine Chance.
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