Erkenntnistheoretisches Obiter Dictum des Bundesgerichts? NEIN zur Komplementärmedizinvorlage!
06.05.2009 à 14:00
Ich habe mir vor kurzem mal den BGE (BGE 123 V 65) angeschaut, den die Befürworter immer wieder zitieren. Es ist empörend, wie sehr sie diesen verbiegen! Der BGE enthält (was ja zu erwarten war!) kein (medizinal)erkenntnistheoretisches obiter dictum.
Nach welcher Methodik die Wirksamkeit eines Heilverfahrens zu beurteilen ist ist keine rechtliche, sondern eine erkenntnistheoretische , dh. wissenschaftsphilosophische Fragestellung. Dazu hat sich das Bundesgericht im zitierten BGE deshalb auch nicht geäussert sondern nur zur Auslegung des Begriffs "Wirksamkeit" im KVG (bzw. der offenbar gleichlautenden Bestimmung im MVG). Das darf nicht vermischt werden. Bei der Auslegung dieses Artikels hat das Bundesgericht die historische Methode angewandt, dh. es hat analysiert, was das Parlament mit "Wirksamkeit" wohl gemeint hat. Dabei bemerkt es, das auch Methoden mitgemeint sein sollten, welche zwar vom biologisch/physikalisch/chemisch/medizinischen Wirkungszusammenhang noch nicht restlos geklärt sind, aber deren Wirksamkeit wissenschaftlich (!), z.B. mittels Statistik, belegt sei. Statistik ist nun mal genau das, was in Doppelblindstudien zum Zug kommt. Retropsektive Einzelfallbetrachtungen verwirft das BG ausdrücklich.
Deshalb ist es ein verlogener Zirkelschluss nun zu behaupten, die Politik sei bezüglich Wirksamkeitsanforderungen an die "Rechtsprechung gebunden", wie das so oft zu hören ist. Und selbst wenn dies so wäre hätten wissenschaftlich widerlegte Verfahren wie Homöophatie und antroposophische Medizin es nun mal sind, keine Chance.